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   ArbG Mainz, 29.03.2017 - 1 Ca 383/16   

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ArbG Mainz, 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 (https://dejure.org/2017,98319)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 (https://dejure.org/2017,98319)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 29. März 2017 - 1 Ca 383/16 (https://dejure.org/2017,98319)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - (Ziff. 1) wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - hinsichtlich der Ziff. 2, 3 aufgehoben.

    Mit seiner am 02.03.20216 per Fax vorab eingereichten Klage wendet sich der Kläger im Arbeitsrechtsstreit 1 Ca 383/16 (ArbG Mainz) gegen die durch die Beklagte ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 26.02.2016 zum 31.03.2016.

    Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 383/16 ( 3 Sa 397/17 ) vorgetragen,.

    Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 383/16 (ArbG Mainz) beantragt,.

    Die Beklagte hat im Verfahren 1 Ca 383/16 (ArbG Mainz) beantragt,.

    Der Kläger hat im Verfahren 1 Ca 383/16 ausweislich des Protokolls des Kammertermins vom 29.03.2017 vor dem Arbeitsgericht Mainz des Weiteren beantragt,.

    Die Beklagte hat im Rechtsstreit 1 Ca 383/16 ( 3 Sa 397/17 ) vorgetragen:.

    Der Kläger habe schriftsätzlich im Rahmen der Verfahren 1 Ca 62/16, 1 Ca 244/16 und 1 Ca 383/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz vorgetragen, der Zeuge Prof. W. habe im Februar 2009 einen Schlaganfall der hinteren Hirnzirkulation erlitten, der große Defektzonen im Kleinhirn, Hippocampus und Okzipitalhirn verursacht habe.

    Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 -festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.02.2016 nicht aufgelöst worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen.

    Gegen das ihm am 28.08.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz 1 Ca 383/16 hat der Kläger durch am 29.08.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

    Auch die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16, das ihr am 28.08.2017 zugestellt worden ist, durch am 18.09.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - wird teilweise abgeändert und der Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - auf die Berufung der Beklagten abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - zurückzuweisen.

    Dies habe der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mainz, 1 Ca 383/16, am 29.03.2017 - was zwischen den Parteien unstreitig ist - zu Protokoll gegeben (s. Bl. 560 ff. d.A. 3 Sa 457/17).

    Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz in der streitgegenständlichen Entscheidung (1 Ca 383/16), S. 31 - 33 = Bl. 1723 - 1725 d.A.) schließt sich die Kammer für den erstinstanzlichen Rechtszug vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

    Der Kläger geht, was er der Beklagten und dem Arbeitsgericht am 29.03.2017 im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 383/16 - zu Protokoll bekanntgegeben hat, beim OrthoCentrum D-Stadt eine Tätigkeit als Assistenzarzt nach.

    Falsche Angaben betreffend diese Tätigkeit habe er nicht, auch nicht im Termin vor dem Arbeitsgericht Mainz am 29.03.2017 (1 Ca 383/16) gemacht, denn beim OrthoCentrum D-Stadt handelt es sich letztlich um eine orthopädische Praxis, die sämtliche Operationen in der M. Klinik G. durchführt.

    Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 insoweit aufzuheben, als es dem Auflösungsantrag der Beklagten stattgegeben hat und dieser zurückzuweisen; im Übrigen war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - zurückzuweisen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.03.2017 (1 Ca 383/16) der Klage gegen die Kündigung vom 26.02.2016 stattgegeben und das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten zum 31.03.2016 gegen Zahlung einer Abfindung iHv. ? 81.500,00 aufgelöst.

    Eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn hätte vor der Entscheidung des LAG vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag der Beklagten mit Urteil vom 29.03.2017 (1 Ca 383/16) stattgegeben habe.

    Zu diesem Termin habe das Arbeitsgericht auf ihren Auflösungsantrag mit Urteil vom 29.03.2017 (1 Ca 383/16) das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Im Kammertermin vom 06.07.2016 (1 Ca 383/16) - rund 6 Monate später - haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, dass sie versuchen wollen, "in weitergehende Vergleichsverhandlungen zu treten" und deshalb übereinstimmend angeregt, einen Verkündungstermin zu bestimmen.

    Am 29.03.2017 fand im Verfahren 1 Ca 383/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz ein weiterer Kammertermin statt.

    Unerheblich ist, dass das Arbeitsgericht Mainz in einem Kündigungsschutzprozess ihren Rechtsstandpunkt - teilweise - geteilt und mit Urteil vom 29.03.2017 (1 Ca 383/16) das Arbeitsverhältnis auf ihren Hilfsantrag zum 31.03.2016 gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst hatte.

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